| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Vorliegend war im erstinstanzlichen Verfahren ein Übertretungstatbestand zu beurteilen (siehe dazu gleich nachfolgend E. 2.a). Insofern kann mit Berufung nur gerügt werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen oder Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Es handelt sich hierbei somit um eine Übertretung (Art.