121 IV 230 E. 2 b/bb S. 232 f.). Der in tatbeständlicher Hinsicht geständige Berufungskläger beanstandet vorliegend denn auch einzig die Höhe der ihm auferlegten Busse sowie die hälftige Kostentragungspflicht für das erstinstanzliche Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung ebenfalls gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Bussenhöhe und zusätzlich gegen die Verteilung der Verfahrenskosten. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Vorliegend war im erstinstanzlichen Verfahren ein Übertretungstatbestand zu beurteilen (siehe dazu gleich nachfolgend E. 2.a).