Die Kosten des Verfahrens auferlegte er zur Hälfte dem Beschuldigten (Dispositiv Ziffern 3 | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.— Dagegen erhob der Beschuldigte am 15. Juli 2014 fristgerecht Berufung. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Juli 2014 eine bereits einlässlich begründete Anschlussberufung ein. Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO ordnete das Obergericht das schriftliche Verfahren an (act. 18). Am 25. August 2014 reichte der Berufungskläger die Berufungsschrift ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu nicht vernehmen.