356 Abs. 1 StPO) dem Kantonsgericht Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Entscheid vom 16. Juni 2014 verurteilte der Kantonsgerichtspräsident in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG den Beschuldigten wegen Überschreitens der signalisierten [recte: allgemeinen] Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (120 km/h) um netto 27 km/h gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a und Art. 5 VRV, Art. 22 SSV [recte: Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 2 VRV] zu einer Busse von Fr. 6‘000.- (Dispositiv Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens auferlegte er zur Hälfte dem Beschuldigten (Dispositiv Ziffern 3 | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.—