Eine damals von der Polizei auf der Höhe von Niederurnen durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle ergab eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Mit Strafbefehl vom 9. September 2013 erkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus den Beschuldigten der Überschreitung der signalisierten [recte: allgemeinen] Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (120 km/h) gemäss Art. 27 | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 2.— Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus überwies am 18. November 2013 den Strafbefehl als Anklageschrift (siehe Art. 356 Abs. 1 StPO) dem Kantonsgericht