Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Staates.“ | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | B. der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 21. Juli 2014, sinngemäss): | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 1. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts dahingehend abzuändern, als die Busse auf Fr. 9‘920.00 festzusetzen sei.