„ 1. Es sei Ziffer 2 (des Dispositivs) des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2014 in dem Sinne zu korrigieren, als dass die ausgefällte Busse von Fr. 6‘000.00 auf Fr. 480.00 zu reduzieren ist. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 2. Es sei Ziffer 4 (des Dispositivs) des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2014 in dem Sinne zu korrigieren, als die Kosten vollumfänglich dem Staat auferlegt werden. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.