{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00043_2015-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=548&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4fc614f4dcafe148a4463b11bd7440c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2014.00043", "OGS.2015.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:36", "Checksum": "de3efe25690dec0e20f34598b6a62c28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)\nRegeste:\nÜberschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen\n\n\nb) Die Staatsanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) und keine Erstinstanz (vgl. Art. 13, 19 und 328 ff. StPO). Der Strafbefehl stellt daher kein erstinstanzliches Urteil dar. Er ist blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und damit das Einverständnis der beschuldigten Person voraussetzt. Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl wird zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden in diesem Sinne im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann (Urteil Bundesgericht 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 mit Hinweis auf Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1472). Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre, und die schuldig gesprochene Person hat – gesetzliche Ausnahmen vorbehalten - sämtliche (kausalen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen (erwähntes Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).\nc) Diese Grundsätze gelten auch für die Entschädigung. Mangels Freispruch oder Verfahrenseinstellung besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Art. 436 Abs. 2 StPO, welcher die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren regelt, findet im erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung. Eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO schliesst in der Regel ohnehin einen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung aus. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; erwähntes Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5).\n6.4.— Im Lichte dieser Grundsätze ist die bloss hälftige Kostenauflage auf den Beschuldigten nicht rechtmässig. Vielmehr hätte dieser als Verurteilter die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat indessen gegen Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheides keine Anschlussberufung erhoben, womit dieser Urteilspunkt in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung nicht mehr zugänglich ist (Art. 404 StPO). Hingegen hat die Staatsanwaltschaft gegen Dispositiv Ziff. 5, mit welcher dem verurteilten Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 600.‑ zulasten der Gerichtskasse zugesprochen worden ist, Anschlussberufung erhoben. In diesem Punkt ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nach dem Ausgeführten begründet. Dementsprechend hat der Berufungskläger als Verurteilter hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.\nIII.\nZusammenfassung und Kostenregelung\n1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist und die Busse von Fr. 6‘000.‑ auf Fr. 2‘000.‑ reduziert wird. Unbegründet ist die Berufung im Kostenpunkt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Strafzumessung ist abzuweisen, hingegen ist sie hinsichtlich der Parteientschädigung gutzuheissen. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).\n2.— Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 1‘500.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten und Berufungskläger zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend steht ihm für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 2 StPO). Diese ist mangels Kostennote ermessensweise auf Fr. 500.‑ festzusetzen.\nDas Gericht erkennt:\n1.\nEs wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichtsgerichtspräsidenten Glarus vom 16. Juni 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.\n2.\nA.______ ist schuldig der Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (120 km/h) um netto 27 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 2 VRV.\n3.\nA.______ wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2‘000.‑. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.\n4.\nDie Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1‘500.‑, wovon A.______ Fr. 500.‑ zusammen mit den (hälftigen) Kosten von Fr. 700.‑ für das vorinstanzliche Verfahren und die Untersuchung zu bezahlen hat.\n5.\nA.______ wird zulasten der Gerichtskasse für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.\n6.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}