{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00043_2015-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=548&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4fc614f4dcafe148a4463b11bd7440c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00043", "OGS.2015.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:32", "Checksum": "6124176f20c705fd932cb509af57b598", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)\nRegeste:\nÜberschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen\n\n\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n6.2.— Die Verlegung der Kosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDie beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Kostentragungspflicht gründet auf der Annahme, dass die beschuldigte Person die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. für das Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n6.3.— a) Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung verkennt die Natur des Strafbefehlsverfahrens. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht ist darin begründet, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Für die Kostenauflage ist der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden massgebend (Urteil Bundesgericht 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4 und 3.5). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Staatsanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) und keine Erstinstanz (vgl. Art. 13, 19 und 328 ff. StPO). Der Strafbefehl stellt daher kein erstinstanzliches Urteil dar. Er ist blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und damit das Einverständnis der beschuldigten Person voraussetzt. Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl wird zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden in diesem Sinne im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann (Urteil Bundesgericht 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 mit Hinweis auf Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1472). Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre, und die schuldig gesprochene Person hat – gesetzliche Ausnahmen vorbehalten - sämtliche (kausalen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen (erwähntes Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Diese Grundsätze gelten auch für die Entschädigung. Mangels Freispruch oder Verfahrenseinstellung besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Art. 436 Abs. 2 StPO, welcher die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren regelt, findet im erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung. Eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO schliesst in der Regel ohnehin einen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung aus. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; erwähntes Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n6.4.— Im Lichte dieser Grundsätze ist die bloss hälftige Kostenauflage auf den Beschuldigten nicht rechtmässig. Vielmehr hätte dieser als Verurteilter die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat indessen gegen Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheides keine Anschlussberufung erhoben, womit dieser Urteilspunkt in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung nicht mehr zugänglich ist (Art. 404 StPO). Hingegen hat die Staatsanwaltschaft gegen Dispositiv Ziff. 5, mit welcher dem verurteilten Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 600.‑ zulasten der Gerichtskasse zugesprochen worden ist, Anschlussberufung erhoben. In diesem Punkt ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nach dem Ausgeführten begründet. Dementsprechend hat der Berufungskläger als Verurteilter hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nZusammenfassung und Kostenregelung |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist und die Busse von Fr. 6‘000.‑ auf Fr. 2‘000.‑ reduziert wird. Unbegründet ist die Berufung im Kostenpunkt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Strafzumessung ist abzuweisen, hingegen ist sie hinsichtlich der Parteientschädigung gutzuheissen. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||\n|"}