{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00043_2015-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=548&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4fc614f4dcafe148a4463b11bd7440c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00043", "OGS.2015.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:32", "Checksum": "6124176f20c705fd932cb509af57b598", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)\nRegeste:\nÜberschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen\n\n\nb) Die Geschwindigkeitsüberschreitung von hier 27 km/h fällt, obwohl ebenfalls noch eine Übertretung, nicht mehr unter das Ordnungsbussengesetz; sie ist daher nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 StGB zu sanktionieren. Auch wenn dabei der abstrakt mögliche Bussenrahmen bis Fr. 10‘000.‑ reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB), ist die eben angesprochene Schnittstellenproblematik im Auge zu behalten. Sodann sind Übertretungsbussen im oberen Bereich der möglichen Bandbreite grundsätzlich für diejenigen Fälle vorzubehalten, denen ein gravierendes Täterverschulden zugrunde liegt. Zu denken ist dabei beispielsweise an eine bewusste Widerhandlung gegen das Bau- und Raumplanungsgesetz durch eigenmächtigen Abbruch eines unter Schutz gestellten Objektes oder ganz allgemein an ein notorisch oder gar an Renitenz grenzendes gesetzeswidriges Verhalten. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 27 km/h ist keineswegs zu bagatellisieren. Dennoch ist sie verschuldensmässig aufgrund der konkreten Umstände noch als leicht zu taxieren. Die rasante Fahrt des Beschuldigten erfolgte untertags auf einer richtungsgetrennten Autobahn, wobei nach den vorinstanzlichen Feststellungen damals die Witterungsverhältnisse gut waren und kein besonders grosser Verkehr herrschte. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefährdungslage muss daher als noch gering bezeichnet werden. Ferner weist der Beschuldigte nach Erkenntnis der Vorinstanz einen ungetrübten automobilistischen Leumund in den letzten zehn Jahren auf; es handelt sich bei ihm mithin nicht um einen unverbesserlichen Verkehrssünder. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Bei dieser Ausgangslage verbietet es sich, die Busse für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn, die nur 2 km/h über der massgebenden Grenze für Ordnungsbussen liegt, bei leichtem Verschulden wesentlich über der Höchstbusse des OBG von Fr. 300.‑ oder gar in der Nähe des Höchstwertes für eine Übertretung von Fr. 10‘000.‑ anzusetzen. Andernfalls entspricht die Busse nicht mehr dem Verschulden. Bei leichtem Verschulden rechtfertigt es sich daher bei Massendelikten selbst bei besonders günstigen finanziellen Verhältnissen nicht mehr als das Fünffache der Regelbusse als Sanktion festzusetzen. Dabei kann die vom Kantonsgerichtspräsidenten im Urteil vom 15. April 2015 (SG.2014.00092) verwendete Formel (siehe oben E. II. 4. Bst. b/dd) durchaus ein taugliches Instrument für die Ahndung von Massendelikten sein. Die Vorinstanz wendet die Formel bei monatlichen Nettoeinkommen von mehr als Fr. 5‘000.‑ an; bei Einkommen bis zu diesem Grenzbetrag gilt unbesehen um die konkrete Verdienstsituation die Regelbusse („Katalogbusse“) von Fr. 480.‑ (siehe oben E. II. 4.2. Bst. b/bb). Nach Ansicht des Obergerichts rechtfertigt es sich allerdings, bei Verkehrsregelverletzungen, die mit den im Ordnungsbussengesetz geregelten Tatbeständen verschuldensmässig vergleichbar sind, nicht nur bei bescheidenen Einkommen, sondern auch bei durchschnittlichen oder leicht überdurchschnittlichen Verdiensten bis Fr. 8‘000.‑ von der Regelbusse der Staatsanwaltschaft von Fr. 480.‑ auszugehen; demnach gilt für das Gros der Bevölkerung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwar ausserhalb des Ordnungsbussengesetzes, jedoch noch immer im Übertretungsbereich jedenfalls bei leichtem Verschulden die Regelbusse. Im Unterschied zur Vorinstanz ist daher bei leichtem Verschulden bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8‘000.‑ [und nicht bloss bis Fr. 5‘000.‑] die Regelbusse von Fr. 480.‑ auszusprechen. Erst bei monatlichen Nettoeinkommen über Fr. 8‘000.‑ ist gestützt auf nachstehende Formel eine entsprechend höhere Busse zu bemessen: |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nKatalogbusse x (Nettoeinkommen – Fr. 8‘000.‑ + 1) |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nFr. 10‘000.‑ |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\ne) In Anlehnung an die von der Vorinstanz inzwischen angewendete und, vorbehältlich der dargelegten Korrektur [Reduktion des Nettoeinkommens um Fr. 8‘000.‑ und nicht bloss um Fr. 5000.‑], soeben als tauglich qualifizierte Bussenformel ergibt sich bei einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von Fr. 40‘000.‑ eine Bussenhöhe von Fr. 2‘016.‑ (Regelbusse von Fr. 480 x (Fr. 32‘000.‑ / Fr. 10‘000.‑ + 1)), welcher Betrag hier auf Fr. 2‘000.‑ zu runden ist. Bei diesem Berechnungsansatz werden die Bussen des Ordnungsbussengesetzes nicht sozusagen linear fortgeschrieben (anders aber die Empfehlungen der Staatsanwälte-Konferenz; oben E. II. 4.2. Bst. b/aa). Damit wird im Ergebnis dem Umstand Rechnung getragen, dass die hier zu sanktionierende Verkehrsregelverletzung eben doch bereits ausserhalb des Geltungsbereichs des Ordnungsbussengesetzes liegt und zudem im Lichte von Art. 106 Abs. 3 StGB nicht ausser Acht bleiben kann, dass der Beschuldigte über ein aussergewöhnlich hohes Einkommen verfügt. Anzufügen bleibt aber immerhin, dass es nicht unbedingt einsichtig ist, dass im Ordnungsbussengesetz die Bussenbeträge nicht für sämtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen im Übertretungsbereich festgesetzt sind. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n6.— |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n6.1.— Im angefochtenen Entscheid sind dem Berufungskläger gestützt auf die Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO die Gerichtskosten sowie die Entscheidgebühr der Staatsanwaltschaft zur Hälfte auferlegt (Dispositiv Ziff. 4) und ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen worden (Dispositiv Ziff. 5). Während der Berufungskläger die vollumfängliche Kostenauflage auf den Staat verlangt, wendet sich die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung im Kostenpunkt nur gegen die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung. |"}