{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00043_2015-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=548&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4fc614f4dcafe148a4463b11bd7440c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00043", "OGS.2015.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:32", "Checksum": "6124176f20c705fd932cb509af57b598", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)\nRegeste:\nÜberschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen\n\n\nc) Die Staatsanwaltschaft bringt in der Anschlussberufung vom 21. Juli 2014 vor, der Gesetzgeber habe sehr bewusst den Höchstrahmen einer Busse auf Fr. 10‘000.‑ festgesetzt. Damit habe er in Kauf genommen, dass auch Bussen in dieser Grössenordnung verhängt würden. Die Idee dahinter sei, dass Verkehrsteilnehmer mit einem hohen Einkommen nicht der Versuchung unterliegen, Geschwindigkeitslimiten zu ignorieren, weil ihnen lediglich Bussen drohten, durch welche sie keine schmerzhafte Vermögenseinbusse erleiden. Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers liege weit jenseits von dem, was ein normaler Bürger verdiene. In dieser Situation sei es gerechtfertigt, den vom Gesetzgeber gewählten Bussenrahmen voll auszuschöpfen. Warum die Vorinstanz lediglich eine Busse von Fr. 6‘000.‑ für angemessen erachte, werde nicht konkret begründet. Es werde lediglich generell festgestellt, dass bei der Bussenbemessung – neben dem Einkommen – auch das konkrete Verschulden berücksichtigt werden müsse. Warum das Verschulden des Berufungsklägers jedoch so gering sei, dass es – trotz seines hohen Einkommens – eine so massive Reduktion der Busse rechtfertige, verschweige das Urteil in Missachtung der bundesgerichtlichen Mindestanforderungen für die Begründung der Strafzumessung. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2.— a) Die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit\nauf Autobahnen zwischen 1 bis 25 km/h wird grundsätzlich im\nOrdnungsbussenverfahren mit fix vorgegebenen Bussenbeträgen geahndet;\nVorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sind explizit nicht zu\nberücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 OBG), was zusätzlich unterstreicht,\ndass diese Umstände auf die Bussenhöhe keinen Einfluss haben. Bei einer\nTempoüberschreitung um 21-25 km/h beträgt nach Bussenliste die Ordnungsbusse\nFr. 260.‑ (Ziff. 303.3 Anhang 1 OBV). Demgegenüber stellt die\nÜberschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) aa) Die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz sehen als Sanktion für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen zwischen 26-30 km/h eine Busse in Höhe von Fr. 400.‑ vor. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Vorliegend allerdings setzte die Staatsanwaltschaft die Busse auf Fr. 9‘920.‑ fest. Sie ging dabei von einer Regelbusse (Katalogbusse) von Fr. 480.‑ aus und wandte folgende Formel an: |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n(Katalogbusse/1‘500.-) x (Nettoeinkommen – Existenzminimum). Daraus resultiert die Busse von Fr. 9‘920.‑ [(Fr. 480.‑/Fr. 1500.‑) x (Fr. 34‘000.‑ ‑ Fr. 3000.‑) = 0.32 x 31‘000.- = Fr. 9‘920.‑]. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Der Kantonsgerichtspräsident legte seinem Entscheid ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 40‘000.‑ zugrunde. Er erachtete die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Busse rechnerisch für nachvollziehbar, jedoch dem Verschulden als nicht angemessen. Unter Berücksichtigung des hohen Einkommens hielt er eine Busse von Fr. 6‘000.- für angemessen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\ndd) In einem späteren Urteil vom 15. April 2015 in einem anderen Verfahren wegen Verkehrsregelverletzung (SG.2014.00092), angefochten von der Staatsanwaltschaft beim Obergericht (OG.2015.00023), änderte der Kantonsgerichtspräsident seine Praxis dahingehend, dass er nunmehr für den Regelfall nachfolgende Formel anwendet: |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nKatalogbusse x (Nettoeinkommen – Fr. 5‘000.‑ + 1) |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nFr. 10‘000.‑ |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nHätte der Kantonsgerichtspräsident diese neue Formel bereits auf den hier zu beurteilenden Fall angewendet, ergäbe sich vorliegend eine Busse in Höhe von Fr. 2‘160.- (Fr. 480 x (Fr. 35‘000.‑/Fr. 10‘000.‑ + 1)). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n5.— a) Obschon die hier dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf einer Autobahn nicht mehr nach dem Ordnungsbussengesetz geahndet werden kann (Obergrenze dort bei 25 km/h), handelt es sich beim betreffenden Übertretungstatbestand gleichwohl noch um ein Massendelikt. Im Anwendungsbereich des Ordnungsbussengesetzes sind Massendelikte im Strassenverkehr im untersten Bereich des Bussenstrafrahmens für Übertretungen angesiedelt. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt Fr. 300.‑ (Art. 1 Abs. 2 OBG), für Überschreitungen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 21‑25 km/h beläuft sich die Ordnungsbusse auf Fr. 260.‑. Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich daher die hier erstinstanzlich für eine Tempoüberschreitung von 27 km/h verhängte Busse von Fr. 6‘000.‑ mit dem Grundsatz einer rechtsgleichen Sanktionierung nicht mehr vereinbaren. Auch wenn einzuräumen ist, dass bei gesetzlichen Schwellen häufig eine sog. Schnittstellenproblematik auftritt, so ist die vorliegend enorme Diskrepanz zwischen den beiden Bussenbeträgen (Fr. 260.‑ bei 25 km/h, Fr. 6‘000.‑ bei 27 km/h) unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht hinnehmbar. Dies mag denn auch erklären, dass die Strafempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz als Sanktion für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen zwischen 26-30 km/h eine Busse in Höhe von bloss Fr. 400.‑ vorsehen. Bei dieser Sachlage erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 6‘000.‑ als unangemessen und damit als rechtsfehlerhaft. Demnach ist in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten das angefochtene Urteil im Strafpunkt aufzuheben und neu eine den gegebenen Verhältnissen adäquate Busse festzusetzen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|"}