{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00043_2015-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=548&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4fc614f4dcafe148a4463b11bd7440c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00043", "OGS.2015.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:32", "Checksum": "6124176f20c705fd932cb509af57b598", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)\nRegeste:\nÜberschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen\n\n\n3.2.— a) Im Strafbefehl vom 9. September 2013 begründete der Staatsanwalt die Höhe der von ihm auf Fr. 9‘920.‑ bemessenen Busse nicht. Einer Aktennotiz vom 9. September 2013 lässt sich entnehmen, dass er von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 34‘000.‑ ausging; hiervon brachte er einen pauschalisierten Lebensbedarf von Fr. 3‘000.‑ in Abzug und legte dem verbleibenden Betrag von Fr. 31‘000.‑ einen Faktor von 0.32 zugrunde, was eine Bussenhöhe von Fr. 9‘920.‑ ergibt. Der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse legte er gemäss der Aktennotiz eine offenbar für vergleichbare Fälle vorgesehene (Katalog)Busse von Fr. 480.‑ zugrunde. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Nach den Erwägungen der Vorinstanz wird im Kanton Glarus bis zu einem (monatlichen) Einkommen von Fr. 4‘500.‑ die Höhe der Busse nach einem internen Bussenkatalog der Staatsanwaltschaft bestimmt. Erzielt der Beschuldigte ein höheres Einkommen, so werde die Busse nach internen Richtlinien erhöht. Die Berechnungsformel eruiere zunächst das Verhältnis der Tabellenbusse zum Einkommen eines Geringverdieners mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 4‘500.‑ nach Abzug eines pauschalisierten Existenzminimums von Fr. 3‘000.‑. Dieses Verhältnis werde sodann auf den zu beurteilenden Fall projiziert, damit die Busse den finanziell leistungsfähigeren Beschuldigten ähnlich hart treffe wie einen finanziell weniger leistungsfähigen Täter. Mathematisch dargestellt berechne sich die Busse bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt: (Katalogbusse [hier Fr. 480.‑]/1‘500) x (Nettoeinkommen – Existenzminimum). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Staatsanwaltschaft habe hier 32% des massgeblichen Nettoeinkommens als Ausgangsgrösse [recte wohl: Ergebnis] zugrunde gelegt, wie dies die oben dargestellte Formel der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im hier zu beurteilenden Ausmass vorsehe. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n4.— |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1.— a) Der Kantonsgerichtspräsident erachtet im angefochtenen\nEntscheid das Vorgehen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich als zulässig,\nwenn es nicht starr und automatisch durchgeführt werde und der blosse\nRichtliniencharakter der Straftaxen im Blick behalten werde (Hinweis auf Heimgartner in: BSK StGB,\n3. Aufl., N. 34 zu Art. 106). Ebenso verhalte es sich in Bezug auf\ndie vom Beschuldigten zur Sprache gebrachten Richtlinien für die Strafzumessung\nim Kanton Bern. Bei der Strafzumessung könne sich die Staatsanwaltschaft nur\nsehr beschränkt auf die Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden\nder Schweiz oder ähnliche Richtlinien zur Strafzumessung berufen. Sie dürften\nzwar als Referenzgrössen herangezogen werden, doch blieben die individuellen\nStrafzumessungsfaktoren für die konkrete Tat eines bestimmten Täters\nmassgeblich (Hinweis auf ein in RBOG 2012 Nr. 33 publiziertes Urteil des\nObergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2012). Ebenso gälten für den Richter\ndiese Richtlinien angesichts seines breiten Ermessens als Orientierungshilfe,\nohne ihn zu binden. Der Grundsatz der Individualisierung und die von Gesetzes\nwegen geltende Beschränkung der Maximalhöhe der Busse auf Fr. 10‘000.‑\nführe im Bereich der Strafzumessung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in\nKauf genommenen Ungleichheit. Sie reiche, entgegen der Ansicht des\nBeschuldigten, für sich allein nicht aus, um einen Ermessensmissbrauch\nanzunehmen (Hinweis auf BGE 123 |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nAusgehend von einem hier als mittelschwer gewerteten Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichtigung seines vergleichsweise hohen Einkommens sowie mit Blick auf die Richtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und den möglichen Bussenhöchstbetrag von Fr. 10‘000.‑ erachtete der Kantonsgerichtspräsident eine Busse in Höhe von Fr. 6‘000.‑ als angemessen. Die Busse bewege sich innerhalb des dem Gericht zustehenden Ermessensspielraums und berücksichtige auch das hohe Einkommen des Beschuldigten. Hingegen würde eine Busse im Bereich der vom Beschuldigten beantragten Höhe von Fr. 1‘000.‑ diesen gegenüber wirtschaftlich schwächeren Tätern ohne sachlichen Grund besser stellen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Berufungskläger macht geltend, für die Bemessung der Busse sei\ngemäss Art. 47 StGB vorwiegend das Verschulden des Täters massgebend. Daneben\nseien insbesondere auch das Vorleben des Täters, die Verletzung oder die\nGefährdung des betroffenen Rechtsgutes zu betrachten und gestützt darauf sei\ndie Busse festzusetzen. Die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung\nsei mit einer in der Ordnungsbussenverordnung (OBV) aufgezählten, sehr\nleichten Verletzung der Verkehrsregeln vergleichbar. Die Rechtsprechung habe\nim Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung von\nGeschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt. Der damit einhergehende\nSchematismus gewährleiste ihre rechtsgleiche Anwendung (Hinweis auf das\nUrteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden\nGeschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 30 km/h auf der Autobahn als\nleichte Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16a SVG eingestuft (Hinweis auf Weissenberger; Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,\nN. 8 zu Art. 16a). Eine leichte Verkehrsregelverletzung gemäss |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|"}