{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00043_2015-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=548&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4fc614f4dcafe148a4463b11bd7440c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00043", "OGS.2015.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:32", "Checksum": "6124176f20c705fd932cb509af57b598", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.09.2015 OG.2014.00043 (OGS.2015.28)\nRegeste:\nÜberschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen\n\n\n1.— a) Die Vorinstanz hat die dem Beschuldigten angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um netto 27 km/h zutreffend noch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG qualifiziert (siehe dazu BGE 123 II 106 E. 2 c S. 112 f.; 121 IV 230 E. 2 b/bb S. 232 f.). Der in tatbeständlicher Hinsicht geständige Berufungskläger beanstandet vorliegend denn auch einzig die Höhe der ihm auferlegten Busse sowie die hälftige Kostentragungspflicht für das erstinstanzliche Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung ebenfalls gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Bussenhöhe und zusätzlich gegen die Verteilung der Verfahrenskosten. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Vorliegend war im erstinstanzlichen Verfahren ein Übertretungstatbestand zu beurteilen (siehe dazu gleich nachfolgend E. 2.a). Insofern kann mit Berufung nur gerügt werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen oder Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Es handelt sich hierbei somit um eine Übertretung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB), für die ohne anderslautende Regelung ein Bussenrahmen bis zu Fr. 10‘000.- gilt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Insoweit der Berufungskläger in seiner Berufung die Höhe der erstinstanzlich festgelegten Busse beanstandet, macht er im Ergebnis eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung geltend. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis Fr. 300.- geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Sind die Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens erfüllt, ist dieses nach der Rechtsprechung zwingend anzuwenden (BGE 121 IV 375 E. 1a S. 377; 105 IV 136 E. 1-3). Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden (Art. 11 Abs. 1 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren ist u.a. ausgeschlossen bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden. Davon ausgenommen sind Geschwindigkeitskontrollen und Feststellung von Übertretungen durch zugelassene automatische Überwachungsanlagen (Art. 2 lit. b OBG), sofern die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht mehr als 15 km/h, ausserorts nicht mehr als 20 km/h und auf Autobahnen nicht mehr als 25 km/h beträgt (vgl. Art. 3 OBG; Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) und Ziff. 303.1. lit. c, Ziff. 303.2. lit. d und Ziff. 303.3. lit. e Anhang 1 OBV). Das Ordnungsbussenverfahren ist ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht (BGE 135 IV 221 E. 2.2 S. 223). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGE 135 IV 221 E. 2.2 S. 223; 126 IV 97 E. 2b). Das Ordnungsbussenverfahren bleibt ein Strafverfahren. Die Ordnungsbussen sind trotz ihrer Abhängigkeit von der Zustimmung des Täters echte Strafen und es gelten die Grundsätze des Strafrechts, jedoch mit der Ausnahme, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters nicht berücksichtigt werden (BGE 115 IV 137 E. 2b). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Nach den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, Stand 2014, ist bei einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der Geschwindigkeit auf einer Autobahn um 26-30 km/h eine Busse von Fr. 400.‑ vorgesehen. Verschiedene kantonale Strafverfolgungsorgane haben diese Empfehlungen übernommen, so die Oberstaatsanwaltschaften des Kantons Zürich (Strafmassempfehlungen vom 8. November 2006, S. 9) und des Kantons Schwyz (Weisung Nr. 7.1 S. 9) sowie der Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; Richtlinien für die Strafzumessung, gültig ab 1. Januar 2007, S. 21). Im Kanton St. Gallen beträgt die Regelbusse bei Tempo 150 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h Fr. 480.‑, wobei die konkrete Gefährdung anhand von Verkehrsaufkommen, Witterung und Tageszeit berücksichtigt wird (Richtlinien der Staatsanwaltschaft bei Geschwindigkeitsübertretungen). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1.— a) Der Berufungskläger hat am 17. August 2013 um 15.57 Uhr\nbei Niederurnen die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit\nvon |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Nach der Feststellung der Vorinstanz herrschten zum Tatzeitpunkt weder widrige Witterungsverhältnisse noch besonders grosser Verkehr. Ferner ging die Vorinstanz von einem ungetrübten automobilistischen Leumund in den letzten zehn Jahren und von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 40‘000.‑ aus. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|"}