428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abgeschlossen hat, rechtfertigt es sich, den obsiegenden Beschwerdeführern aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- auszurichten. | |||||||||||||||| | ____________________ | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| |