Die Angelegenheit ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Nach erfolgter Abklärung wird die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro duriore“ und des Ereignisses mit schwerwiegenden Folgen zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (Art. 318 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).