Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung von F.______ nach dem gegenwärtigen, noch unvollständigen Stand der Aktenlage nicht als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 5.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.