__ gelenkte Lastwagen mit sämtlichen Spiegeln ausgerüstet war, auch mit einem Frontspiegel (vgl. act. 3/I/018), genügt das auf die Aussagen der Auskunftspersonen gestützte Argument, er hätte das Opfer unmöglich sehen können, nicht für eine Verfahrenseinstellung (vgl. E. II.3.b). Vielmehr wird zu klären sein, ob er sich pflichtwidrig verhalten hatte, indem er sich beim Abbiegemanöver auf den vor ihm fahrenden Lastwagen konzentrierte und der konkreten Situation mit der Abzweigung, dem regen Verkehr sowie dem Fussgängerstreifen zu wenig Beachtung schenkte. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung von F.____