Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil 6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1-7.3). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Eine eindeutige Beweislage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aufgrund des Umstands, dass der von F.______ gelenkte Lastwagen mit sämtlichen Spiegeln ausgerüstet war, auch mit einem Frontspiegel (vgl. act. 3/I/018), genügt das auf die Aussagen der Auskunftspersonen gestützte Argument, er hätte das Opfer unmöglich sehen können, nicht für eine Verfahrenseinstellung (vgl. E. II.3.b).