Im Zuge der zusätzlichen Untersuchungshandlungen wird auch die Einholung eines Gutachtens bei einer geeigneten Fachstelle zu prüfen sein (vgl. dazu auch Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, S. 419 Rz. 1319). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.— a) Die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren namentlich dann ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben.