fahrende Lastwagen bog ebenfalls nach links ab. In diesem Zusammenhang ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob es derselbe Autolenker gewesen war, welcher beiden Lastwagen den Vortritt gewährte. Da dieser Umstand für die Beurteilung des Verhaltens von F.______ ebenfalls von Belang sein könnte, ist auch diese Frage zu klären. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | f) Damit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Im Zuge der zusätzlichen Untersuchungshandlungen wird auch die Einholung eines Gutachtens bei einer geeigneten Fachstelle zu prüfen sein (vgl. dazu auch Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, S. 419 Rz. 1319).