Für den Entscheid, ob der Beschuldigte den Velofahrer hätte sehen können oder nicht, kann indessen nicht hauptsächlich auf die Aussagen der Auskunftspersonen abgestellt werden. Diese wurden einzig von der Polizei als Auskunftsperson (in einem Fall telefonisch,) einvernommen. Widersprüchen in ihren Aussagen (z.B. aus welcher Richtung der Velofahrer kam) ist der Staatsanwalt nicht näher nachgegangen noch hat er den Beschuldigten einvernommen (vgl. Art. 311 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Der von F.___