| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— a) Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, dass der Beschuldigte beim Linksabbiegen von der Hauptstrasse den getöteten Velofahrer nicht habe sehen können. Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die Aussagen mehrerer Auskunftspersonen, die aussagten, „dass der Lastwagenfahrer den Fahrradfahrer sicherlich nicht habe sehen können“. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Für den Entscheid, ob der Beschuldigte den Velofahrer hätte sehen können oder nicht, kann indessen nicht hauptsächlich auf die Aussagen der Auskunftspersonen abgestellt werden.