| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— Die Beschwerdeführer rügen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte hätte den nachmalig getöteten Fahrradfahrer erkennen und ihm den Vortritt lassen müssen, er habe sich jedenfalls pflichtwidrig unvorsichtig verhalten. Ausserdem liege kein Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO vor, weshalb das Strafverfahren weiterzuführen bzw. F.______ wegen fahrlässiger Tötung zur Anklage zu bringen sei. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— a)