| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.— Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei der Beschwerdeinstanz bei der Prüfung umfassende Kognition zukommt (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.—