| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Vorliegend haben die Eltern des Verunglückten Zivilklage erhoben. Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.—