322 Abs. 2 StPO). Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung ist daher der Beschwerde zugänglich. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— a) Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 382 N 2). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b)