Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben die Eltern von H.______ mit Eingabe vom 25. Juni 2014 Beschwerde beim zuständigen Obergericht und stellten die einleitend wiedergegebenen Anträge | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.— Der Rechtsvertreter des Beschuldigten nahm mit Schreiben vom 10. Juli 2014 Stellung zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.— Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO).