und verfügte zu Gunsten des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1‘123.65 aus der Staatskasse (Dispositiv Ziff. 2). Die Kosten wurden ebenfalls auf die Staatskasse genommen (Dispositiv Ziff. 3). | |||||||||||||||| | Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass F.______ den Fahrradfahrer nicht habe sehen können, weshalb ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne und er folglich den Tod von H.______ nicht fahrlässig im Sinne von Art. 117 StGB verursacht habe. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben die Eltern von H.__