| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2. Eventuell sei die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft vom 17.06.2014 (SA.2013.00510) aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staats- und Jugendanwaltschaft.“ | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Anträge des Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 10. Juli 2014): | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.“