{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00036_2014-09-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=323&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "49b8b4ac905e53336df82c81bd020f06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2014.00036", "OGS.2014.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:03", "Checksum": "c3a205f4c06017f177622b39c3555b58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\n\nc) Eine eindeutige Beweislage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aufgrund des Umstands, dass der von F.______ gelenkte Lastwagen mit sämtlichen Spiegeln ausgerüstet war, auch mit einem Frontspiegel (vgl. act. 3/I/018), genügt das auf die Aussagen der Auskunftspersonen gestützte Argument, er hätte das Opfer unmöglich sehen können, nicht für eine Verfahrenseinstellung (vgl. E. II.3.b). Vielmehr wird zu klären sein, ob er sich pflichtwidrig verhalten hatte, indem er sich beim Abbiegemanöver auf den vor ihm fahrenden Lastwagen konzentrierte und der konkreten Situation mit der Abzweigung, dem regen Verkehr sowie dem Fussgängerstreifen zu wenig Beachtung schenkte. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung von F.______ nach dem gegenwärtigen, noch unvollständigen Stand der Aktenlage nicht als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.\n5.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Nach erfolgter Abklärung wird die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro duriore“ und des Ereignisses mit schwerwiegenden Folgen zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (Art. 318 Abs. 1 StPO).\nIV.\nBei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abgeschlossen hat, rechtfertigt es sich, den obsiegenden Beschwerdeführern aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- auszurichten.\nDas Gericht beschliesst:\n1.\nIn Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 17. Juni 2014 im Verfahren SA.2013.00510 aufgehoben und es wird die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staats- und Jugendanwaltschaft zurückgewiesen.\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.\n3.\nDen Beschwerdeführern wird aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.- zugesprochen.\n4.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[…]"}