{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00036_2014-09-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=323&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "49b8b4ac905e53336df82c81bd020f06"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00036", "OGS.2014.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:03", "Checksum": "b0e8f02c0a500ea7812aa23896bab2c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\n\n1.— Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei der Beschwerdeinstanz bei der Prüfung umfassende Kognition zukommt (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— Die Beschwerdeführer rügen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte hätte den nachmalig getöteten Fahrradfahrer erkennen und ihm den Vortritt lassen müssen, er habe sich jedenfalls pflichtwidrig unvorsichtig verhalten. Ausserdem liege kein Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO vor, weshalb das Strafverfahren weiterzuführen bzw. F.______ wegen fahrlässiger Tötung zur Anklage zu bringen sei. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.— a) Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, dass der Beschuldigte beim Linksabbiegen von der Hauptstrasse den getöteten Velofahrer nicht habe sehen können. Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die Aussagen mehrerer Auskunftspersonen, die aussagten, „dass der Lastwagenfahrer den Fahrradfahrer sicherlich nicht habe sehen können“. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Für den Entscheid, ob der Beschuldigte den Velofahrer hätte sehen können oder nicht, kann indessen nicht hauptsächlich auf die Aussagen der Auskunftspersonen abgestellt werden. Diese wurden einzig von der Polizei als Auskunftsperson (in einem Fall telefonisch,) einvernommen. Widersprüchen in ihren Aussagen (z.B. aus welcher Richtung der Velofahrer kam) ist der Staatsanwalt nicht näher nachgegangen noch hat er den Beschuldigten einvernommen (vgl. Art. 311 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Der von F.______ gelenkte Lastwagen war mit einem Frontspiegel ausgerüstet, der die ganze Fahrzeugfrontbreite vor dem Lastwagen abdeckt, damit der Lenker sehen kann, ob sich jemand vor dem Fahrzeug befindet. Der getötete H.______ wurde vom rechten Vorderrad des Lastwagens überrollt. Er muss sich somit im Unfallzeitpunkt vor dem rechten Vorderrad und damit vor der Führerkabine befunden haben. Somit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte H.______ beim Überqueren der Strasse hätte sehen können, da es dort aufgrund des Frontspiegels möglicherweise keinen toten Winkel gibt. |\n||||||||||||||||\n|\nDie Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft beruht in diesem wesentlichen Punkt auf unvollständigen Abklärungen, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben ist. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nd) Weiter wird in der Strafuntersuchung festzustellen sein, ob der letzte Stopp des Lastwagens vor dem Fussgängerstreifen erfolgte bzw. mit welcher Geschwindigkeit der Lastwagen auf den Fussgängerstreifen zurollte. Die Aussagen der von der Polizei einvernommenen Personen sind in diesem Zusammenhang nicht ganz eindeutig. Die bei den Akten liegende Auswertung des Fahrtenschreibers dürfte in diesem Zusammenhang aber weiter helfen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass dieser Punkt für die Beurteilung, ob sich F.______ allenfalls sorgfaltswidrig verhalten hat, von Bedeutung sein könnte. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ne) Bevor sich der Unfall zugetragen hatte, fuhr vor dem Lastwagen von F.______ ein Lieferwagen und vor diesem war ein weiterer Lastwagen unterwegs. Der vor F.______ fahrende Lastwagen bog ebenfalls nach links ab. In diesem Zusammenhang ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob es derselbe Autolenker gewesen war, welcher beiden Lastwagen den Vortritt gewährte. Da dieser Umstand für die Beurteilung des Verhaltens von F.______ ebenfalls von Belang sein könnte, ist auch diese Frage zu klären. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nf) Damit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Im Zuge der zusätzlichen Untersuchungshandlungen wird auch die Einholung eines Gutachtens bei einer geeigneten Fachstelle zu prüfen sein (vgl. dazu auch Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, S. 419 Rz. 1319). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.— a) Die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren namentlich dann ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben. Ein Strafverfahren darf nur eingestellt werden, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dahinter steckt die Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der Maxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil 6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1-7.3). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}