{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00036_2014-09-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=323&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "49b8b4ac905e53336df82c81bd020f06"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00036", "OGS.2014.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:03", "Checksum": "b0e8f02c0a500ea7812aa23896bab2c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.09.2014 OG.2014.00036 (OGS.2014.19)\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nBeschluss vom 19. September 2014 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2014.00036 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1. A.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nBeschwerdeführerin |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2. B.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nBeschwerdeführer |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbeide vertreten durch D.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nStaats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nBeschwerdegegnerin |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nvertreten durch E.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nund |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nF.______ |\n||||||||||||||||\n|\nBeschuldigter |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nvertreten durch G.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nEinstellungsverfügung |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nAnträge der Beschwerdeführer (gemäss Eingabe vom 25. Juni 2014): |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n„1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft vom 17.06.2014 (SA.2013.00510) aufzuheben und das Strafverfahren gegen F.______, betreffend fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 22.11.2013 weiterzuführen und zur Anklage zu bringen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2. Eventuell sei die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft vom 17.06.2014 (SA.2013.00510) aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staats- und Jugendanwaltschaft.“ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nAnträge des Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 10. Juli 2014): |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n„1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.“ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— Am 22. November 2013 ereignete sich um 7.08 Uhr auf der Hauptstrasse in [...] bei der Abzweigung [...], Fahrtrichtung [...], ein tödlicher Verkehrsunfall, bei dem H.______ getötet wurde. |\n||||||||||||||||\n|\nF.______ fuhr mit seinem Lastwagen auf der Kantonsstrasse von Norden herkommend in Richtung [...]. F.______ beabsichtigte nach links abzubiegen. H.______ überquerte die Hauptstrasse auf dem Fussgängerstreifen unmittelbar vor dem Lastwagen auf seinem Fahrrad. Er stürzte und wurde anschliessend vom Lastwagen überfahren und einige Meter mitgeschleift. Er verstarb noch auf der Unfallstelle. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte das Strafverfahren gegen F.______ wegen fahrlässiger Tötung mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ein und verfügte zu Gunsten des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1‘123.65 aus der Staatskasse (Dispositiv Ziff. 2). Die Kosten wurden ebenfalls auf die Staatskasse genommen (Dispositiv Ziff. 3). |\n||||||||||||||||\n|\nDie Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass F.______ den Fahrradfahrer nicht habe sehen können, weshalb ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne und er folglich den Tod von H.______ nicht fahrlässig im Sinne von Art. 117 StGB verursacht habe. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.— Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben die Eltern von H.______ mit Eingabe vom 25. Juni 2014 Beschwerde beim zuständigen Obergericht und stellten die einleitend wiedergegebenen Anträge |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.— Der Rechtsvertreter des Beschuldigten nahm mit Schreiben vom 10. Juli 2014 Stellung zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung ist daher der Beschwerde zugänglich. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— a) Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 382 N 2). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Vorliegend haben die Eltern des Verunglückten Zivilklage erhoben. Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}