Im Übrigen ist mit Blick auf die – wenn auch nicht durchwegs schlüssig formulierten ‑ Bestimmungen des erwähnten Reglements doch fraglich, ob noch von einem erlaubten Befahren der Waldstrassen auszugehen ist, wenn die Bewilligungskarte nicht im Fahrzeug gegen aussen gut sichtbar mitgeführt wird. Es dürfte sich hier mutmasslich nicht anders verhalten wie bei einer Autobahnvignette, welche zum Benützen von Nationalstrassen nur berechtigt, wenn sie tatsächlich am Fahrzeug aufgeklebt ist (Art. 7 Abs. 2 Nationalstrassenabgabegesetz; SR 741.71). | |||||||||||| | | |||||||||||| | ____________________ | |||||||||||| | | |||||||||||| | Der Präsident verfügt: | |||||||||||| | | |||||||||||| |