Denn immerhin scheint C.____ dadurch, dass er die Fahrbewilligung in seinem Fahrzeug entgegen der ausdrücklichen Vorgabe in Art. 5 des kommunalen Waldstrassen-Reglements nicht gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert hatte, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht zu haben. Im Übrigen ist mit Blick auf die – wenn auch nicht durchwegs schlüssig formulierten ‑ Bestimmungen des erwähnten Reglements doch fraglich, ob noch von einem erlaubten Befahren der Waldstrassen auszugehen ist, wenn die Bewilligungskarte nicht im Fahrzeug gegen aussen gut sichtbar mitgeführt wird.