Soweit vorliegend die Staatsanwaltschaft dem verzeigten C.____ für das eingestellte Übertretungsstrafverfahren keine Kosten auferlegt hat, mag dies im Lichte von Art. 426 Abs. 2 StPO doch erstaunen. Denn immerhin scheint C.____ dadurch, dass er die Fahrbewilligung in seinem Fahrzeug entgegen der ausdrücklichen Vorgabe in Art. 5 des kommunalen Waldstrassen-Reglements nicht gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert hatte, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht zu haben.