| |||||||||||| | | |||||||||||| | 6.— a) Aus alldem ergibt sich, dass weder die Abteilung Wald und Naturgefahren noch der anzeigeerstattende Revierförster beschwerdelegitimiert ist gegenüber der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014 im Übertretungsstrafverfahren gegen C.______. Damit ist auf die Beschwerde vom 26. Mai 2014 nicht einzutreten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben (Art. 135 Abs. 1 VRG analog). | |||||||||||| | | |||||||||||| | c) Auch wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sei ergänzend immerhin Folgendes angemerkt: Soweit vorliegend die Staatsanwaltschaft dem verzeigten C.__