würde. Nichts anderes macht die Beschwerdeführerin geltend, beruft sie sich doch für ihre Legitimation einzig auf ihre Stellung als Organ der staatlichen Aufsicht über den Wald im Sinne des Waldgesetzes (act. 1 S. 1 unten). Dieser Umstand aber, dass der kantonale Gesetzgeber im Hinblick auf die Einführung der eidgenössischen StPO keine Normen mehr zur Beschwerdelegitimation von Verwaltungsstellen in Strafangelegenheiten erlassen hat, weist letztlich darauf hin, dass die Einräumung einer entsprechenden Befugnis politisch nicht gewollt ist. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 6.— a)