Nachdem die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische StPO das bis dahin kantonale Verfahrensrecht abgelöst hat, fehlt im kantonalen Gesetzesrecht eine vergleichbare Grundlage für eine Beschwerdelegitimation kantonaler und/oder kommunaler Amtsstellen und Behörden. Weder im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) noch im Einführungsgesetz zur eidgenössischen Strafprozessordnung (EG StPO) oder soweit ersichtlich sonst in einem kantonalen Verwaltungsgesetz findet sich eine Bestimmung, welche die Verwaltungsbehörden im Allgemeinen bzw. hier im Speziellen die Abteilung Wald und Naturgefahren konkret in waldpolizeilichen Belangen zur Ergreifung von Rechtsmitteln in Strafverfahren ermächtigen