| |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Unter der Herrschaft der bis Ende 2010 gültigen kantonalen Strafprozessordnung (aStPO GL) waren Behörden und Angestellte von Kanton und Gemeinden im Rahmen ihrer amtlichen Obliegenheiten explizit ermächtigt, in einem Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel einzulegen (Art. 191 Abs. 2 aStPO GL [Rekurs gegen einzelrichterliche Straf- oder Einstellungsverfügungen] und Art. 158 Abs. 3 aStPO GL [Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber Rekursentscheiden]).