104 Abs. 2 StPO zu prüfen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | a) Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone denjenigen Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Das Gesetz knüpft mit dieser Bestimmung an die vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen StPO in verschiedenen Kantonen vorhandenen Regelungen an, wonach beispielsweise Fürsorge-, Sozial- oder Umweltbehörden bei Delikten in den jeweiligen Bereichen Rechtsmittel einlegen konnten. Der Grund für diese Befugnis liegt darin, dass spezialisierte Verwaltungsbehörden unter Umständen besser in der Lage sind, Verstösse gegen Verwaltungsnormen zu erkennen und zu verfolgen.