Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 17 zu Art. 301 StPO). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.3.— Nachdem bis dahin festgestellt wurde, dass die Abteilung Wald und Naturgefahren weder in der Perspektive von Art. 104 Abs. 1 StPO (‚Parteien‘) noch in derjenigen von Art. 105 StPO (‚andere Verfahrensbeteiligte mit Parteirechten‘) zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft berechtigt ist, bleibt einzig noch eine allfällige Legitimation gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO zu prüfen.