Bei einem Anzeigeerstatter ist daher eine Betroffenheit im Lichte von Art. 105 Abs. 2 StPO und daraus folgend eine Beschwerdeberechtigung (Art. 382 Abs. 1 SPO) gegen Handlungen der Strafverfolgungsbehörde nur vorstellbar, wenn die anzeigende Person beispielsweise von einer Beschlagnahme tangiert ist oder sie auf der Grundlage von Art. 420 StPO mit Verfahrenskosten konfrontiert würde (siehe zum Ganzen Guidon, a.a.O., N 293 ff.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 17 zu Art. 301 StPO).