Alleine aus dem Umstand nämlich, dass eine Strafanzeige erstattet wurde, ergeben sich keine weiteren Ansprüche. Der anzeigenden Person, die weder Opfer, Geschädigte noch Privatklägerin ist, stehen – mit Ausnahme des Rechts auf Auskunft (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Namentlich genügt ein eventuell vorhandenes, bloss faktisches Interesse etwa politischer oder wirtschaftlicher Art nicht. Bei einem Anzeigeerstatter ist daher eine Betroffenheit im Lichte von Art.