der Dienstinstruktion für die Revierförster [GS IX E/2/3]). Insofern liesse sich womöglich sogar der Standpunkt vertreten, als Anzeigeerstatterin sei die Abteilung Wald und Naturgefahren selber zu betrachten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Indes fehlt dem Revierförster bzw. der Abteilung Wald und Naturgefahren ebenso in der Rolle eines Anzeigeerstatters bzw. einer Anzeigeerstatterin die für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte persönliche, unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Einstellungsverfügung. Alleine aus dem Umstand nämlich, dass eine Strafanzeige erstattet wurde, ergeben sich keine weiteren Ansprüche.