Vorliegend hat der Revierförster, welcher die Strafanzeige eingereicht hat (act. I/1/5), die Beschwerdeeingabe an das Obergericht mitunterzeichnet (act. 1 S. 2). Bei seiner Anzeigeerstattung handelte der Revierförster zudem in Erfüllung einer dienstlichen Obliegenheit als Hilfsperson der für den Vollzug der Waldgesetzgebung zuständigen Fachstelle Wald und Naturgefahren (Art. 2 EG WaG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung zum kantonalen Waldgesetz [GS IX E/1/2] sowie Art. 1, Art. 5 und Art. A1-1 lit. f der Dienstinstruktion für die Revierförster [GS IX E/2/3]).