| |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.2.— a) Gemäss Art. 105 StPO können auch „andere Verfahrensbeteiligte“ über die Verfahrensrechte einer Partei verfügen, wenn sie durch eine Prozesshandlung in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Als anderer Verfahrensbeteiligter gilt dabei namentlich der Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend hat der Revierförster, welcher die Strafanzeige eingereicht hat (act. I/1/5), die Beschwerdeeingabe an das Obergericht mitunterzeichnet (act.