| |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Diese Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit ist auf Seiten der beschwerdeführenden Abteilung Wald und Naturgefahren hinsichtlich des hier in Frage stehenden Übertretungstatbestandes nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als staatliches Organ nicht Trägerin individueller Rechtsgüter. Zudem besteht das Verbot, Waldstrassen ohne entsprechende Bewilligung mit Motorfahrzeugen zu befahren, allein im öffentlichen Interesse zum Schutze des Waldes und sind private Interessen dabei von vornherein nicht tangiert. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.2.— a) Gemäss Art.