fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 215). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.1.— a) Parteien in einem Strafprozess und damit beschwerdeberechtigt sind die Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person sowie die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft konstituieren kann sich die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO).