Im Zeitpunkt des Eingangs der vorliegenden Beschwerde Ende Mai 2014 amtierte noch Oberrichter Dr. Thomas Nussbaumer als 1. Vizepräsident. Er bleibt damit trotz seines Wechsels ins Obergerichtspräsidium am 1. Juli 2014 für die Behandlung der Beschwerde zuständig. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.— Zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation ist eine Prozessvoraussetzung; fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 215).