393 Abs. 1 lit. a StPO). | |||||||||||| | | |||||||||||| | c) Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist das Obergericht in der Besetzung mit dem 1. Vizepräsidenten und zwei Mitgliedern (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 3 des obergerichtlichen Reglements über die Gerichtsbesetzung; http://www.gl.ch/documents/Reglement_des_Obergerichts_ueber_die_Gerichtsbesetzung.pdf). Hat allerdings eine Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand, behandelt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 StPO). Im Zeitpunkt des Eingangs der vorliegenden Beschwerde Ende Mai 2014 amtierte noch Oberrichter Dr. Thomas Nussbaumer als 1. Vizepräsident.